Hier finden Sie den aktuellen KoBE-Flyer mit wichtigen Informationen und Tipps rund um’s Ehrenamt als PDF-Download
Hier finden Sie wichtige Regeln und Informationen zur Ausrichtung von Vereinsfeiern
Hier finden Sie Informationen zur Bayerischen Ehrenamtsversicherung und die dazu gestellten häufigsten Fragen:
Der Ehrenamtsnachweis Bayern bestätigt den Ehrenamtlichen namentlich, dass sie in einer bestimmten Zeit eine bestimmte Tätigkeit (die beschrieben ist) im Rahmen eines ehrenamtlichen, freiwilligen und/oder bürgerschaftlichen Engagements geleistet haben. Dieser Nachweis kann im Rahmen von Bewerbungen vorgelegt werden. Die im Ehrenamt erworbenen Kompetenzen wie Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten usw. können sich somit auch beruflich positiv auswirken.
Wo und wie Sie den Ehrenamtsnachweis Bayern erhalten können, finden Sie hier:
Sie sind als Übungsleiter in einem Verein tätig oder wollen eine solche Tätigkeit aufnehmen?
Dann finden Sie hier dazu Informationen steuerrechtlicher Art:
Seit September 2016 bietet die Bayerische Staatskanzlei unter der Nummer 089/1222212 ein „Sorgentelefon Ehrenamt“.
Hier können sich Vereine und Initiativen beraten lassen, was bei der Durchführung von Vereins- und Brauchtumsfeiern zu beachten ist.
Am 01.04.2017 ist das neue „Jugendarbeitfreistellungsgesetz“ (JArbFG) in Kraft getreten.
Es regelt den Personenkreis, wofür eine Freistellung möglich ist, die Zeiträume der Freistellung, die Form der Beantragung und weitere Details.
Den kompletten Gesetzestext finden Sie hier…
Dieses Merkblatt soll sowohl den ehrenamtlich Tätigen, als auch den steuerbegünstigten Körperschaften, die Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten leisten, einen Überblick über diese Regelungen geben.
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
Diese Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums
für Familie, Arbeit und Soziales gefördert.
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