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Versicherungsschutz für Ehrenamtliche

Infos zum Schutz von Ehrenamtlichen in „Corona-Helfergruppen“

Zum Schutz durch die Bayerische Ehrenamtsversicherung

Grundsätzlich gilt:

Versicherungsschutz besteht für ehrenamtlich Tätige, welche sich in einer rechtlich unselbständigen (in Rahmen der Unfallversicherung auch rechtliche selbständigen) Organisation zum Wohle des Gemeinwesens engagieren. Sollten sich also sog. Corona-Helfergruppen bilden (welche nicht als e.V. fungieren), wäre der einzelne Helfer im Rahmen der Ehrenamtsversicherung versichert. Kein Versicherungsschutz besteht für sog. Einzelkämpfer, welche „auf eigene Faust“ tätig werden.

Unfallversicherungsschutz: Im Rahmen der Unfall-Versicherungsbedingungen, die der Ehrenamtsversicherung zugrunde liegen besteht u. a. folgender Versicherungsschutz: Ausgeschlossen sind Infektionen und deren Folgen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. Abweichend hiervon gilt folgende Leistungserweiterung: Für Personen, die Erste-Hilfe-Leistungen vollbringen, gelten als Unfälle auch solche ei dieser Ausübung entstandenen Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund und/oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendwelche Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch ein plötzliches Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht. Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines Diphteriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert werden. Somit besteht für eine mögliche Virus-Infektion im Normalfall kein Versicherungsschutz.

Haftpflichtversicherungsschutz: Versichert gilt die Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche von Dritten. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, welche der Ehrenamtliche selbst erlitten hat (Eigenschaden). Ebenso besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, welche im Zusammenhang mit Benutzung/Betrieb von Kraftfahrzeugen stehen. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär. Das heißt, jegliche anderweitige Haftpflichtversicherung (z.B. Privat-Haftpflichtversicherung) ist vorleistungspflichtig. Wir möchten an dieser Stelle noch auf die Klausel „Übertragung von Krankheiten“ hinweisen: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat

Quelle:

Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft Ein Unternehmen der Versicherungskammer Bayern – und lagfa bayern e.V.